Donnerstag, 1. Juli 2010

Chronologie eines Sturzschadens

Winter 2010: Eis und Schnee in Berlin, überfrorene Straßen, glatte Bürgersteige. Wenn man konnte, vermied man die abenteuerlichen Rutschpartien zu Ubahnhöfen oder Supermärkten. Das war aber leider nicht immer möglich.

Anfang Februar stürzte ich auf diesem Gehweg.
Sichtbar Eis und Eis und nochmal Eis. Und leider kein Krümelchen Streugut.



Ergebnis: Knie kaputt und - ganz dumm - der Rechner war in der Tasche.
Und hat den Sturz nicht gut überstanden. 350€ Reparaturkosten.

Danach Telefonmarathon, bis die Schadensanzeige schließlich beim Haftpflichtversicherer des Winterdienstes war, der durch die Hausverwaltung beauftragt wurde. Dann noch mal 5 Monate lang alle 3 Wochen Anrufe beim Versicherer und immer wieder nachfragen, wie denn nun der aktuelle Bearbeitungsstand ist.

Nun endlich Post mit dem Bescheid .
Und ich kriege vor lauter Empörung Schnappatmung.

Ich nehme mir die Freiheit, den atemberaubenden Wortlaut hier zu veröffentlichen.
Vielleicht kann ja jemand Rat geben, ob es sich lohnt, da Einspruch zu erheben.

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Sie stürzten am 04.02.2010 gegen 19.30 Uhr vor dem Objekt Kottbusser Damm 7 in 10967 Berlin.

Dass der Bürgersteig vor dem Objekt nicht beräumt war, war für Sie ersichtlich.

Nach der allgemein herrschenden Rechtsauffassung hat ein Benutzer Wegeoberflächen so hinzunehmen, wie sie sich ihm darbieten und sich auf diesen Zustand einzustellen.
Eine Gefahrenlage ist hier weder völlig überraschend eingetreten noch war sie für Sie nicht rechtzeitig erkennbar.

Eine vollständige Gefahrlosigkeit
einer Straße, eines Gehweges oder Grundstücksbereiches kann grundsätzlich nicht erwartet werden.

Neben der Verkehrsbedeutung der Örtlichkeit kommt es bei der Bewertung eines Unfallereignisses insbesondere darauf an, ob der Verkehrsteilnehmer seine Aufmerksamkeit nahezu uneingeschränkt der Wegefläche widmen, oder ob er - etwa durch Ladengeschäfte etc. - leicht von dieser abgelenkt werden kann.

Bei dem Grundstück Kottbusser Damm 7 mangelt es an einer zu berücksichtigenden Verkehrsbedeutung.


Allgemein wird auch die Auffassung vertreten, dass sich Fußgänger auf die durch winterliche Witterung entstehenden Gefahren grundsätzlich selbst einzustellen haben. Dazu gehört auch, erkannte Gefahren nach Möglichkeit zu umgehen. Wird dies versäumt, da der Weg […] ersichtlich mit Eis bedeckt und nicht gestreut war, also für jedermann erkennbar gefährlich, so ist dem Fußgänger für den eingetretenen Schaden ein Mitverschulden anzurechnen. Er hat erst durch sein bewusstes und gezieltes Verhalten den Sturz in entscheidender Weise wahrscheinlich gemacht.


Wir rechnen Ihnen daher ein Mitverschulden von 1/3 an dem eingetretenen Schaden an.


Mit freundlichen Grüßen

Einblick ins Ringelnatzsche Treiben


Hier ein erster kleiner Einblick in mein neues Buch, in dem ich ein ganz großartiges Gedicht von Ringelnatz illustriere. Darin geht es wild her. Es werden Fische zermanscht, mit Säure begossen, mit Zwiebeln und Zahnpasta geknetet und am Ende mit glühenden Kohlen beschäufelt.
Am Ende gibt es eine Menge Gedärm und Geblubber.
Ein großer Spaß. Dieses Bild zeigt aber erst mal nur, wie Mutti das Haus verläßt, damit das große Spektakel losgehen kann. Bald dann mehr.